lich, weil nicht die Platzierung des Beschwerdeführers, sondern einzig die Finanzierung seiner Betreuung Gegenstand des Verfahrens sei.103 Eine eingehendere Berücksichtigung der eingereichten Fachberichte erweist sich nicht zuletzt auch deshalb als entbehrlich, weil sowohl der Bedarf des Beschwerdeführers als auch die Notwendigkeit einer äusserst anspruchsvolle Platzierung gar nie bestritten waren. Die Vorinstanz kam jedoch zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung und rechtliche Würdigung.