5.3 Vorliegend setzt sich die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 ausführlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. Insbesondere prüft die Vorinstanz verschiedene potentielle rechtlichen Grundlagen, worauf sich die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers stützen könnten.102 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers wegen dem Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Grundlage abgewiesen hat. Ebenfalls begründet die Vorinstanz, weshalb ihrer Auffassung nach weder die eingereichten Fachberichte (Schreiben der P.___ vom 20. November 2019, Berichte von Prof. em.