5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie auf viele sachverhaltliche und rechtliche Vorbringen in seinen Schreiben vom 12. November 2019, 23. Januar und 21. April 2020 nicht eingegangen sei. Zudem habe die Vorinstanz auch die diversen, bereits mit Schreiben vom 12. November 2019 vorgelegten Dokumente oder z. B. auch das Schreiben der P..___ vom 20. November 2019 während des gesamten Verfahrens systematisch ignoriert und diese auch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort gewürdigt.