4.5 Die Behandlung des reformatorischen Antrags des Beschwerdeführers erübrigt sich mit Verneinung der Nichtigkeit. Jedoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Subjektfinanzierung bei Unzuständigkeit der Vorinstanz zwingend erstmals im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und nicht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen wäre. 5. Rechtliches Gehör