GSI ist eine Auffangbestimmung und gilt auch beim Fehlen entsprechender Ausführungsbestimmungen. Nicht zuletzt spricht auch die noch in der Beschwerde vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zuständig sei für die materielle Beurteilung seines entsprechenden Antrags, gegen die Annahme einer «offensichtlichen Unzuständigkeit». Die strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtigkeit sind demzufolge vorliegend nicht erfüllt.