4.4 Vorliegend liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit vor: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, vollzieht sie gemäss Art. 11 Abs. 1 OrV GSI alle dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen Alter und Behinderung. Dazu gehört auch die in Art. 74b SHG vorgesehene Ausrichtung von Beiträgen an Leistungsempfänger. Art. 11 Abs. 1 OrV GSI ist eine Auffangbestimmung und gilt auch beim Fehlen entsprechender Ausführungsbestimmungen.