gewichtige Verfahrens- oder Eröffnungsfehler wie qualifizierte Verletzungen des Gehörsanspruchs, während inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise, in besonders schweren Fällen, mit der Nichtigkeitsfolge verbunden sind. Die Unwirksamkeit einer Verfügung wird angenommen, wenn ein Mangel sie geradezu wirkungslos, unsinnig oder unsittlich werden lässt. Das ist z.B. der Fall bei offensichtlichen Verstössen gegen Grundrechte wie die Anordnung einer Körperstrafe. Nichtigkeit wird demgegenüber nicht angenommen, wenn die Verfügung gestützt auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage ergangen ist.95