11 Abs. 1 OrV GSI sei sie daher zuständig gewesen, das Begehren für eine Subjektfinanzierung mangels hinreichender gesetzlicher Grundlagen abzuweisen. Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor könne demgegenüber keinen reformatorischen Entscheid in der Sache fällen, da er nicht die erste zuständige Instanz sei.91