Der allenfalls missverständliche Hinweis, Art. 74b Abs. 1 SHG ermächtige lediglich die GSI, Beiträge an Leistungsempfänger zu gewähren, sei im Kontext erfolgt, dass jegliche gesetzlichen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug von Art. 74b SHG, inklusive einer Delegation an die zuständige Stelle der GSI, fehlen würden. Dieser ungünstig formulierte Hinweis begründe jedoch keine Unzuständigkeit der Vorinstanz in der Sache. Das Fehlen jeglicher Delegationen an die in der Sache zuständige Stelle sei ausschliesslich eine sachlogische Folge mangelnder gesetzlicher Grundlagen für die Subjektfinanzierung. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 OrV GSI