4.2 Mit Duplik vom 10. September 2020 hält die Vorinstanz entgegen, sie erachte sich weiterhin als zuständig zur Beurteilung des entsprechenden Antrages vom 21. April 2020.90 Gemäss Art. 11 Abs. 1 OrV GSI vollziehe sie nämlich die dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen Alter und Behinderung. Dazu würden vom Grundsatz her auch die im SHG in Titel «4. Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe / 4.4 Finanzierung» in Art. 74b SHG vorgesehenen Beiträge an Leistungsempfänger im Behindertenbereich gehören. Der allenfalls missverständliche Hinweis, Art.