Sollte aber effektiv nur die GSI über diese Kompetenz verfügen, bestehe nun für den GSI-Direktor die Möglichkeit, als Beschwerdeinstanz einen entsprechenden (reformatorischen) Entscheid zu treffen und den mit dem Rechtsbegehren 2 beantragten Kostenbeitrag zu gewähren, allenfalls nach einer vorgängigen individuellen Bedarfsabklärung.89 In der Replik vom 7. August 2020 macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe seinen (im Sinne des nun ergänzten Rechtsbegehrens 2) gestellten Antrag in der Verfügung vom 20. Mai 2020 als Gesuch um einen Beitrag an ihn als Leistungsempfänger im Sinne