4.1 In der Beschwerde vom 12. Juni 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz rechtfertige ihren Entscheid auch mit ihrer fehlenden Zuständigkeit, gemäss Art. 74b SHG Beiträge an Leistungsempfänger zu gewähren (Subjektfinanzierung), weil diese Kompetenz bei der GSI liege. Ob dies zutreffe, sei angesichts von Art. 10 Abs. 3 DelDV GSI88 fraglich.