Aus diesen Gründen ist der A.___ ein Betrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers auszurichten. Der genaue Betrag wird von der Vorinstanz festzulegen sein. 4. Nichtigkeit der Ziffern C./3.-5. der Verfügung vom 20. Mai 2020