3.7.7. Zusammenfassend erscheint nach dem Geschriebenen und insbesondere dem oben aufgeführten Vergleich mit anderen invaliden Personen mit mindestens so grossem Bedarf wie der Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von höchstens CHF 800.00 pro Tag als ausreichend, um die Bedürfnisse des Beschwerdeführers in angemessener Weise zu decken. Die A.___ scheint demgegenüber nicht nur eine angemessene, sondern optimale Betreuung zu gewährleisten. Auch wenn eine optimale Betreuung durchaus wünschenswert ist, besteht insoweit jedoch kein Anspruch auf Abgeltung aller darauf entfallenden Kosten. 3.7.8. Ergebnis