hätte. Insbesondere zeigt der Vergleich mit drei anderen Personen mit vergleichbarem bzw. höherem Bedarf, dass das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzt wurde. Vielmehr würde die ausnahmsweise Gewährung einer höheren Kostenbeteiligung im Fall des Beschwerdeführers das Rechtsgleichheitsgebot verletzen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung liegen weder kumulativ noch einzeln vor. Insbesondere fehlt es an ernsthaften Gründen für eine neue Praxis wie auch an einem überwiegenden Interesse an einer anderen Rechtsanwendung.