3.7.6.9 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit seinem individuellen Bedarf sehr wohl Rechnung getragen. Sie kommt jedoch bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer, und erachtet eine Kostenbeteiligung von höchstens CHF 800.00 pro Tag als seinen Bedürfnissen angemessen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung rechtsfehlerhaft angewendet