Damit ist die Betreuungsintensität des Beschwerdeführers keinesfalls höher zu werten als diejenige der Vergleichspersonen; ganz im Gegenteil erscheint die Betreuungsintensität bei den Vergleichspersonen angesichts der schwerwiegenden multiplen Diagnosen, der trotz des auf Stabilität ausgerichteten Settings unvorhersehbaren Gewalteskalationen und der deutlich schlechteren Entwicklungsprognose kurz- wie auch mittelfristig höher zu sein als beim Beschwerdeführer.