3.7.6.8 Unzutreffend ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, die bei den drei Vergleichspersonen erforderliche Betreuungsintensität sei nicht mit seiner Situation vergleichbar: - Die A.___ beschreibt den Beschwerdeführer u.a. als fröhlichen jungen Mann, sofern die erforderliche Betreuung und Einhaltung der ihm bekannten Tagesstruktur gewährleistet werde. Sich anbahnende Eskalationen könnten zumeist frühzeitig erkannt und abgewandt werden. Er könne bestenfalls dreimal pro Tag während rund 15 Minuten selbständig in seinem Zimmer Musik hören, mit einer für ihn zuständigen Betreuungsperson in Hörweite.85