in seiner Beurteilung, dass Medikamente beim Beschwerdeführer zwar einerseits nicht die gewünschte Wirkung zeigen und gelegentlich sogar zu paradoxen Reaktionen führen würden, andererseits aber gar keine entsprechende Indikation mehr bestehe.84 Angesichts dieser Umstände (fehlende Indikation einer Medikamentation beim Beschwerdeführer; erheblicher Aufwand bei der Abgabe von Medikamenten bei den Vergleichspersonen) darf infolge der Abgabe von Medikamenten nicht auf einen geringeren Betreuungsbedarf der Vergleichspersonen geschlossenen werden.