3.7.6.7 Betreffend das Argument des Beschwerdeführers, der Betreuungsbedarf der Vergleichspersonen sei durch die Möglichkeit der Abgabe von Medikamenten kleiner als sein eigener Bedarf, ist Folgendes anzumerken: Aus den drei «Darstellungen» geht hervor, dass die Abgabe der Medikamente bei allen drei Vergleichspersonen mit einem erheblichen Betreuungs- bzw. Zeitaufwand verbunden ist.83 Zudem erwähnt Prof. O.___ in seiner Beurteilung, dass Medikamente beim Beschwerdeführer zwar einerseits nicht die gewünschte Wirkung zeigen und gelegentlich sogar zu paradoxen Reaktionen führen würden, andererseits aber gar keine entsprechende Indikation mehr bestehe.84