Entgegen seiner Auffassung braucht es für einen Vergleich jedoch keine (fast) identischen Diagnosen. Sodann kommt weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass alle Menschen mit Autismus die gleiche Betreuung benötigen würden. Vielmehr hat – wie bereits mehrfach erwähnt – jede Person Anspruch auf eine ihren individuellen Bedürfnissen angemessene Betreuung.