Der vorliegende Entscheid stützt sich u.a. auf die von der Vorinstanz am 17. November 2020 eingereichten und dem Beschwerdeführer unverzüglich zugestellten «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung». Der Beschwerdeinstanz sind die den Fallbeispielen zugrunde liegenden Akten ebenfalls nicht bekannt; sie hat jedoch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln. Die Edition der den Fallbeispielen zugrunde liegenden Akten hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den vorliegenden Beschwerdeentscheid zur Folge. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V