Zudem hat der Beschwerdeführer selber geltend gemacht, die Aussage der Vorinstanz, wonach andere Menschen einen höheren Betreuungsaufwand aufweisen würden, entbehre einer Grundlage.80 Die Vorinstanz wirkt mit der Einreichung der Darstellungen betreffend die drei Vergleichspersonen diesem Vorwurf entgegen. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Darstellungen vom 17. November 2020 seien bei der Entscheidfindung nicht zu beachten, abzuweisen. 3.7.6.5 Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag, es seien sämtliche Akten, auf welchen die drei «Darstellungen» basieren, offenzulegen bzw. seinem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme