3.7.6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es vorliegend nicht um einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer allfälligen Umplatzierung, vielmehr dienen die Darstellungen vom 17. November 2020 der Überprüfung der Praxis der Vorinstanz, Kostengutsprachen bis höchstens CHF 800.00 zu erteilen. In diesem Kontext macht ein Vergleich mit der Situation anderer Personen mit ebenfalls sehr hohem Betreuungsbedarf durchaus Sinn. Zudem hat der Beschwerdeführer selber geltend gemacht, die Aussage der Vorinstanz, wonach andere Menschen einen höheren Betreuungsaufwand aufweisen würden, entbehre einer Grundlage.80