Entscheidend seien die Entwicklungschancen am bestehenden Betreuungsort sowie die zu erwartende Entwicklung des Beschwerdeführers bei einer Umplatzierung. Schliesslich würden die drei «Darstellungen» keine Aussagen bezüglich der Stabilität der Betreuungssituationen enthalten. Mangels Verlaufsbeschreibungen werde auch nicht erkennbar, ob und wie sich wesentliche Veränderungen in der Vergangenheit (insbesondere die seinerzeitige Platzierung in der heutigen Institution) auf die Betroffenen ausgewirkt hätten.