Keine relevante Vergleichbarkeit bestehe zudem hinsichtlich des Alters: Der Beschwerdeführer sei 21 Jahre alt, während die Vergleichspersonen L.___. 42-jährig und K.___. 56- jährig seien. Dieses Kriterium sei insbesondere deshalb von hoher Bedeutung, weil beim Beschwerdeführer angesichts seines Alters bei einer unveränderten Weiterführung der bestehenden Betreuungssituation nach wie vor günstige Perspektiven für seine weitere persönliche Entwicklung beständen. Entscheidend seien die Entwicklungschancen am bestehenden Betreuungsort sowie die zu erwartende Entwicklung des Beschwerdeführers bei einer Umplatzierung.