Sodann würden bei allen drei Vergleichspersonen Medikamente eingesetzt. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb in seinem Fall eine verstärkte sozialpädagogische Betreuung und Begleitung unumgänglich sei. Er bedürfe einer 1:1-Betreuung während 14 Stunden pro Tag. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass bei den drei Vergleichspersonen eine vergleichbare Betreuungsintensität bestehe. Auch das Ausmass an Selbständigkeit im Allgemeinen sei unterschiedlich, so sei der Beschwerdeführer im Gegensatz zu K.___ nicht in der Lage, ein eigenes Studio zu bewohnen. Keine relevante Vergleichbarkeit bestehe zudem hinsichtlich des Alters: