vergleichbar. Über diese allgemeine Feststellung auf hohem Abstraktionsniveau hinaus sei das Anstellen von Vergleichen in der vorliegenden Art und Weise jedoch höchst problematisch, da die drei beschriebenen Personen in verschiedenster Hinsicht nicht mit dem Beschwerdeführer vergleichbar seien. Ihre Diagnosen würden sich deutlich von der Situation des Beschwerdeführers unterscheiden. Die Schlussfolgerungen, dass alle Menschen mit Autismus eine gleiche Betreuung benötigen würden, sei falsch. Sodann würden bei allen drei Vergleichspersonen Medikamente eingesetzt.