3.7.6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers sei nicht als derart hoch oder einzigartig zu betrachten, dass jegliche Abweichungen von vergleichbaren Situationen zulässig wären. Sie untermauert ihre Argumentation mit folgendem Vergleich mit drei Personen, die ebenfalls eine Diagnose im Bereich Autismus-Spektrum-Störung haben und einen anhaltend hohen Betreuungsbedarf aufweisen:79 1) K.___, Jg. 1964, seit 2017 auf einem KBS-Platz, Diagnosen: schwere autistische Störung, paranoide Schizophrenie, mittelgradige Intelligenzstörung mit deutlicher autoaggressiver und fremdaggressiver Verhaltensstörung.