3.7.5. Eine Praxis kann geändert werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist. Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot ‒ und mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ‒ vereinbar, wenn kumulativ ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, ein überwiegendes Interesse an der künftigen und als richtig erkannten Rechtsanwendung besteht und die Praxisänderung zu keinem Verstoss gegen Treu und Glauben führt.76