Dabei kann die Frage, ob eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, je nach gesetzgeberischer Zielsetzung unterschiedlich beantwortet werden. Der Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung wird verletzt, wenn eine Behörde ‒ vorab bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe oder der Ausübung von Ermessen ‒ vergleichbare Verhältnisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich bzw. unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich beurteilt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die zu vergleichenden Sachverhalte absolut identisch sind, sondern es genügt, wenn die entscheidwesentlichen Elemente übereinstimmen.