3.7.4. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Dieser Grundsatz ist nicht verletzt, wenn hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterschiedlicher Sachverhalte unterlassen werden, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Dabei kann die Frage, ob eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, je nach gesetzgeberischer Zielsetzung unterschiedlich beantwortet werden.