Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.72 Auch wo der Gesetzgeber Ermessen zugesteht, darf die Behörde damit nicht nach Belieben verfahren. Gegenteils ist Ermessen immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Willkürverbot, Gleichbe- 71 Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 15 ff. Ziff. 9 72 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff.