3.7.3. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer Institution, die seinen Bedürfnissen in angemessener, nicht jedoch in optimaler Weise entspricht. Bei der Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit kommt der Vorinstanz Ermessen zu. Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.72