Im Gegenteil verlange die allgemein bekannte Formulierung des Bundesgerichts, dass «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich» behandelt werde. Dieses Gebot werde somit verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen würden, für die ein vernünftiger Grund in den bestehenden Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder wenn Unterscheidungen unterlassen würden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen würden.71