Der blosse Verweis auf eine Verwaltungspraxis verletze das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Kostenbeitragsbegrenzung sei auch nicht durch die Rechtsgleichheit geboten: Rechtsgleichheit bedeute nicht Schematismus. Die Anwendung einer fixen Obergrenze widerspreche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Im Gegenteil verlange die allgemein bekannte Formulierung des Bundesgerichts, dass «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich» behandelt werde.