Er lasse auch erkennen, weshalb diese Betreuung mit einem Betrag von CHF 800.00 nicht gewährleistet sei. Die Plafonierung des Kostenbeitrags des Kantons ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil eine Prüfung der Zweck-Mittel-Relation unterlassen werde und eine Beurteilung der Angemessenheit gar nicht möglich sei. Trotz wiederholter Aufforderung vermöge die Vorinstanz bis heute keine Rechtsgrundlage für die Begrenzung des Kostenbeitrags des Kantons zu nennen. Der blosse Verweis auf eine Verwaltungspraxis verletze das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV).