Deshalb könne es im Einzelfall auch geboten sein, für die Betreuung von Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf einen Betrag von mehr als CHF 800.00 pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Bericht der A.___ vom 8. Juni 2020 erläutere sehr anschaulich den gebotenen Aufwand und die im Alltag konkret erforderlichen Massnahmen für die angemessene Betreuung des Beschwerdeführers. Er lasse auch erkennen, weshalb diese Betreuung mit einem Betrag von CHF 800.00 nicht gewährleistet sei.