mute geradezu willkürlich an und missachte Art. 9 BV. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz vorliegend einen Maximalbetrag von CHF 800.00 pro Tag ohne weiteres als ausreichend bezeichne. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entsprechenden Institution. Diese Angemessenheit lasse sich nicht abstrakt, sondern stets nur anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls beurteilen. Deshalb könne es im Einzelfall auch geboten sein, für die Betreuung von Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf einen Betrag von mehr als CHF 800.00 pro Tag zur Verfügung zu stellen.