Sein Betreuungsbedarf sei zwar hoch, jedoch nicht als derart hoch oder einzigartig zu betrachten, dass jegliche Abweichungen von vergleichbaren Situationen zulässig wären. Insbesondere im Hinblick auf andere Personen mit vergleichbaren oder schwerwiegenderen Beeinträchtigungen im Kanton Bern würde eine Einzelfalllösung in krasser Weise gegen die Gebote des verhältnismässigen und rechtgleichen Handelns des Staates verstossen.