Es gebe somit keine ernsthaften und sachlichen Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Eine singuläre, auf seinen Einzelfall bezogene Änderung der bestehenden Verwaltungspraxis, wie der Beschwerdeführer sie verlange, widerspreche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Sein Betreuungsbedarf sei zwar hoch, jedoch nicht als derart hoch oder einzigartig zu betrachten, dass jegliche Abweichungen von vergleichbaren Situationen zulässig wären.