Die Änderung einer bestehenden Praxis sei mit der Rechtsgleichheit nur dann vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprächen, die Änderung einer Anpassung der behördlichen Praxis Rechnung trage und die Änderung in grundsätzlicher Weise und nicht als singuläre Abweichung erfolge. In allen bisherigen Fällen seit der Einführung der KBS- Plätze habe der Betrag von CHF 800.00 pro Tag für einen Betreuungsplatz zu deren vollumfänglichen Kostendeckung ausgereicht – auch betreffend die Betreuung von Menschen, die einen höheren Betreuungsaufwand als der Beschwerdeführer hätten. Es gebe somit keine ernsthaften und sachlichen Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.