3.7.1. Die Vorinstanz bringt vor, bei den maximal abgegoltenen Kosten von CHF 800.00 pro Tag (Vollkosten pro Platz) handle es sich um eine langjährige Verwaltungspraxis, die seit der Schaffung der KBS-Plätze im Jahr 2012 ohne Ausnahmen Bestand habe. Die Praxis stütze sich auf die Artikel 8, 9 und 5 BV. Die Änderung einer bestehenden Praxis sei mit der Rechtsgleichheit nur dann vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprächen, die Änderung einer Anpassung der behördlichen Praxis Rechnung trage und die Änderung in grundsätzlicher Weise und nicht als singuläre Abweichung erfolge.