Aus diesen Gründen erweist sich bis auf weiteres die Weiterführung der bisherigen Objektfinanzierung als sachgerechteste und zielführendste Lösung. Die Kostenbeteiligung muss jedoch verhältnismässig sein und das Gleichbehandlungsgebot respektieren. Nachfolgend ist daher über die Höhe der Kostenbeteiligung zu befinden. 3.7 Höhe der Kostenbeteiligung