Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das IFEG einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an seinen Aufenthalt in einer seinen Bedürfnissen angemessenen Institution hat, dass die A.___ eine solche Institution ist, dass er schon seit dem Jahr 2013 in der A.___ betreut wird und dass ab Januar 2023 ein Systemwechsel im Kanton Bern zu erwarten ist, drängt sich im vorliegenden Fall die folgende (pragmatische) Lösung auf: Die bisherige Art der Finanzierung, d.h. die direkte Auszahlung der Kostenbeteiligung an die A.___ , ist bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei spielen auch prozessökonomische Überlegungen eine Rolle: