In den Jahren 2019 und 2020 hat die Vorinstanz mit der A.___ zwei auf die Betreuung des Beschwerdeführers zugeschnittene Leistungsverträge abgeschlossen, eine einzelfallbezogene Finanzierung ist somit grundsätzlich möglich. Gesetzliche Bestimmungen, die dem Abschluss eines Einzelleistungsvertrags entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach eine Kostenbeteiligung des Kantons die Qualifizierung als KBS-Platz voraussetzen würde. Zudem erfolgt voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 ein Wechsel vom aktuell (noch) geltenden System der Objektfinanzierung zum System der Subjektfinanzierung.