Der Vorinstanz kommt bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Bereitstellung eines bedürfnisgerechten Angebotes, Kostenbeteiligung) ein gewisses Ermessen zu. Der Beschwerdeführer wird seit 2013 in der Erwachsenenwohngruppe der A.___ betreut. Dabei handelt es sich um eine klare Ausnahme, welche im vorliegenden Einzelfall jedoch gut funktioniert. In den Jahren 2019 und 2020 hat die Vorinstanz mit der A.___ zwei auf die Betreuung des Beschwerdeführers zugeschnittene Leistungsverträge abgeschlossen, eine einzelfallbezogene Finanzierung ist somit grundsätzlich möglich.