Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das IFEG einen justiziablen Anspruch hat auf eine Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer anerkannten Institution hat, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die A.___ ist eine solche Institution; sie ist anerkannt und gewährleistet seit Jahren eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene Betreuung.