3.5.7 Für die Ausrichtung einer Abgeltung an den Beschwerdeführer fehlt es damit (noch) an einer genügend bestimmten Rechtsgrundlage. Art. 74b SHG genügt für sich allein den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes nicht und ist nicht geeignet als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung und die Ausrichtung eines Staatsbeitrags an den Beschwerdeführer. 3.6 Zwischenergebnis