74b Abs. 2 SHG durchzuführen wären. Aus dem Legalitätsprinzip ergibt sich, dass der Rechtssatz, auf den sich die Verfügung stützt, genügend bestimmt sein muss, so dass das Handeln der Verwaltungsbehörden im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist. Blankettermächtigungen, die den Behörden völlig freie Hand lassen und sie dazu ermächtigen, von Fall zu Fall zu entscheiden, sind unzulässig. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes ergeben sich aus der rechtsstaatlichen Funktion des Gesetzmässigkeitsprinzips, nämlich aus der Forderung nach Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Behandlung.